Zum Inhalt springen
VertrauProfis
Verifizierung verstehen · 5 Min. Lesezeit

Impressum: Welche Angaben Pflicht sind und wie Sie es lesen

Im Impressum sagt ein Unternehmen im Netz, wer es ist. Hier steht, was nach § 5 DDG hineingehört, wie Sie die Angaben in fünf Minuten gegenprüfen und was ein fehlendes oder lückenhaftes Impressum bedeutet.

Von Ala Ciobanu, redakteurin der ratgeberVeröffentlicht am 12. Okt. 2026
Ein Dokument mit der Überschrift Impressum und einem grünen Prüfstempel mit Haken

Das Impressum ist die Stelle, an der ein Unternehmen im Netz sagt, wer es ist. Für Sie als Kunde beantwortet es die Fragen, die zählen, wenn etwas schiefgeht: Wer steht hinter dieser Website, wohin schreibe ich, wen könnte ich verklagen? Für Sie als Unternehmer ist es eine Pflicht, die oft mit einer veralteten Vorlage erledigt wird.

Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Er hat § 5 des Telemediengesetzes abgelöst, das zum selben Tag außer Kraft trat. Die Pflichtangaben sind im Wesentlichen dieselben geblieben. Dieser Ratgeber erklärt, was hineingehört, wie Sie die Angaben gegenprüfen und was ein fehlendes oder lückenhaftes Impressum bedeutet.

Wer ein Impressum braucht

Die Pflicht trifft Anbieter, die einen digitalen Dienst geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt anbieten. Praktisch heißt das: Fast jede Website eines Unternehmens braucht ein Impressum, vom Onlineshop bis zur einfachen Seite eines Handwerksbetriebs, die seine Leistungen vorstellt. Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug fallen nicht darunter.

Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Üblich ist ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Fuß jeder Seite.

Liste der Pflichtangaben im Impressum nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes

Was ins Impressum gehört, Punkt für Punkt

Name und Anschrift

Bei einem Einzelunternehmer gehört der Vor- und Nachname ins Impressum, eine Geschäftsbezeichnung allein genügt nicht. Bei einer Gesellschaft ist es die Firma, wie sie im Register steht, mit Rechtsform: „GmbH“, „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „e.K.“.

Dazu kommt die Anschrift, unter der das Unternehmen niedergelassen ist. Ein Postfach ist keine solche Anschrift.

Rechtsform und Vertretungsberechtigte

Bei juristischen Personen, etwa einer GmbH, UG oder AG, verlangt das Gesetz zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten: bei einer GmbH die Geschäftsführer, bei einer AG den Vorstand. Werden Angaben zum Kapital gemacht, müssen auch das Stamm- oder Grundkapital und, wenn nicht alle Geldeinlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen genannt werden.

Kontakt

Das Impressum muss Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse. In der Praxis steht neben der E-Mail-Adresse meist eine Telefonnummer. Ein Kontaktformular ohne E-Mail-Adresse reicht nicht.

Register und Registernummer

Ist das Unternehmen in ein Register eingetragen, gehören das Register und die Registernummer ins Impressum: Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister und seit 2024 auch das Gesellschaftsregister für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Üblich ist die Form „Amtsgericht [Ort], HRB [Nummer]“. Mit diesen beiden Angaben finden Sie den Eintrag auf handelsregister.de in Sekunden.

USt-IdNr. oder W-IdNr.

Hat das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, gehört die Nummer ins Impressum. Eine Steuernummer verlangt § 5 DDG nicht. Die W-IdNr. vergibt das Bundeszentralamt für Steuern seit November 2024 schrittweise. Wer bis Ende November 2024 eine USt-IdNr. hatte, für den entspricht die W-IdNr. dieser Nummer, ergänzt um „-00001“. Nach Auskunft des Zentralverbands des Deutschen Handwerks reicht in diesem Fall die Angabe der USt-IdNr. Wie Sie eine USt-IdNr. prüfen, erklärt unser Ratgeber USt-IdNr. prüfen.

Aufsichtsbehörde

Braucht die Tätigkeit eine behördliche Zulassung, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Ein Beispiel ist der Immobilienmakler, der eine Erlaubnis nach § 34c GewO braucht.

Reglementierte Berufe

Wer einen reglementierten Beruf ausübt, etwa als Architekt, Rechtsanwalt oder Steuerberater, muss die Kammer nennen, der er angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind. Im Handwerk gilt das nach Auskunft des Zentralverbands des Deutschen Handwerks für die Gesundheitshandwerke wie Augenoptiker, Hörakustiker oder Zahntechniker: Handwerkskammer, Berufsbezeichnung, Deutschland als Staat der Verleihung und die Handwerksordnung.

Abwicklung oder Liquidation

Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, muss das Impressum darauf hinweisen. Für Sie ist das eine wichtige Information: Ein Unternehmen in Liquidation ist bereits aufgelöst und wird abgewickelt.

Was neben § 5 DDG noch gilt

§ 5 DDG lässt weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen unberührt. Zwei davon betreffen viele Unternehmenswebsites:

  • Verbraucherschlichtung. Wer eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss angeben, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ausgenommen sind Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 VSBG).
  • Kein Link zur OS-Plattform mehr. Die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 eingestellt (Verordnung (EU) 2024/3228). Ein Hinweis darauf ist seitdem überflüssig.
Vergleich zwischen vollständigen und lückenhaften Angaben in einem Impressum, für fünf Pflichtangaben
Ein vollständiges Impressum beweist nicht, dass die Angaben stimmen. Ein lückenhaftes ist eine berechtigte Frage.

Ein Impressum gegenprüfen

Das Impressum ist eine Angabe des Unternehmens über sich selbst. Niemand prüft es, bevor es online geht. Sein Wert liegt im Vergleich mit Quellen, die das Unternehmen nicht selbst schreibt.

Fünf Schritte, um die Angaben in einem Impressum mit Handelsregister, VIES und Ihren Unterlagen abzugleichen

Häufige Abweichungen und was sie bedeuten können:

  • Ein anderer Name im Register. Oft tritt ein Betrieb unter einer Geschäftsbezeichnung auf. Dann sollte der eingetragene Name trotzdem im Impressum stehen.
  • Eine alte Anschrift. Das Unternehmen ist umgezogen und hat das Impressum nicht angepasst. Fragen Sie nach.
  • „§ 5 TMG“ im Impressum. Das heißt nur, dass der Text seit Mai 2024 nicht überarbeitet wurde. Über das Unternehmen sagt es nichts.
  • Name und Registernummer gehören zu einem anderen Unternehmen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass auch Fakeshops oft ein Impressum haben. Ein Impressum kann auch die echten Daten eines existierenden Unternehmens übernehmen; dann zeigt das Register einen echten Eintrag, der mit der Website nichts zu tun hat. Achten Sie in diesem Fall auf weitere Zeichen: eine Domain, die nicht zum Namen passt, Kontaktdaten, die sich von denen im Register unterscheiden.

Was ein fehlendes oder lückenhaftes Impressum bedeutet

Für Sie als Kunde: Eine geschäftliche Website ohne Impressum sagt Ihnen nicht, wer hinter ihr steht. Die Verbraucherzentrale nennt ein fehlendes Impressum bei Onlineshops ein klares Ausschlusskriterium. Zahlen Sie einem solchen Anbieter nichts im Voraus. Ein lückenhaftes Impressum ist oft eher Nachlässigkeit als Absicht, viele kleine Betriebe arbeiten mit alten Vorlagen. Es ist aber eine berechtigte Frage, bevor Sie Geld überweisen.

Für das Unternehmen: Wer die Angaben nach § 5 DDG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 33 DDG). Fehlende Pflichtangaben können außerdem nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgt werden, unter anderem von Mitbewerbern, bestimmten Verbänden und den Kammern (§ 8 UWG).

Umgekehrt beweist ein vollständiges Impressum nicht, dass ein Unternehmen ehrlich ist. Es ist eine Voraussetzung, keine Bestätigung.

Für Unternehmen: das eigene Impressum

  • Verlinken Sie das Impressum auf jeder Seite, gut sichtbar, mit dem Wort „Impressum“.
  • Verweisen Sie auf § 5 DDG, nicht mehr auf das Telemediengesetz.
  • Nennen Sie den Namen genau so, wie er im Register steht, mit Rechtsform.
  • Halten Sie die Angaben aktuell, besonders nach einem Umzug oder einem Wechsel in der Geschäftsführung.
  • Nennen Sie dieselbe USt-IdNr., die auf Ihren Rechnungen steht und in VIES gültig ist.
  • Prüfen Sie, ob für Ihren Beruf zusätzliche Angaben gelten, etwa Kammer und Berufsrecht.

Was VertrauProfis prüft

Wenn sich ein Unternehmen bei VertrauProfis verifizieren lässt, lesen wir die Startseite und das Impressum seiner Website. Wir halten fest, ob dort ein Impressum oder Geschäftsbedingungen veröffentlicht sind, ob Kontaktdaten genannt werden, ob der Name des Unternehmens erscheint und ob dieselbe USt-IdNr. steht, die wir in VIES als gültig bestätigt haben. Außerdem muss das Unternehmen nachweisen, dass es die Domain kontrolliert.

Was wir nicht prüfen: ob die Anschrift im Impressum vor Ort stimmt, wer das Unternehmen vertritt und was im Handelsregister steht. Ein Mitarbeiter unseres Teams sieht jede Verifizierung durch, und das Zertifikat nennt das Datum, an dem sie gemacht wurde. Jede der vierzehn Prüfungen ist in unserem Prüfverfahren beschrieben.

Fragen

Was muss in ein Impressum?

Nach § 5 DDG der Name und die Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse und Angaben für eine schnelle, unmittelbare Kontaktaufnahme, Register und Registernummer, falls vorhanden die USt-IdNr. oder W-IdNr., bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde, bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsrecht, und bei AG, KGaA und GmbH ein Hinweis auf eine Abwicklung oder Liquidation.

Gilt noch § 5 TMG?

Nein. Seit dem 14. Mai 2024 ergibt sich die Impressumspflicht aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Die Pflichtangaben sind im Wesentlichen dieselben geblieben. Ein Verweis auf das Telemediengesetz zeigt nur, dass ein Impressum seitdem nicht überarbeitet wurde.

Muss eine Telefonnummer ins Impressum?

Das Gesetz verlangt eine E-Mail-Adresse und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. In der Praxis ist das neben der E-Mail-Adresse meist eine Telefonnummer.

Muss die Steuernummer ins Impressum?

Nein. § 5 DDG verlangt die USt-IdNr. oder die W-IdNr., wenn das Unternehmen eine hat. Die Steuernummer vom Finanzamt gehört nicht zu den Pflichtangaben.

Was bedeutet es, wenn eine Website kein Impressum hat?

Sie wissen dann nicht, wer hinter der Website steht. Bei einer geschäftlichen Website ist das ein Verstoß gegen § 5 DDG, der mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Zahlen Sie einem solchen Anbieter nichts im Voraus.

Prüfen Sie zuerst das Unternehmen

Bevor Sie jemanden bezahlen, prüfen Sie das Unternehmen. Hat es ein Zertifikat von uns, geben Sie den Code hier ein: Die Seite zeigt, was wir geprüft haben und wann.

Ala Ciobanu · Ala Ciobanu betreut die Ratgeber von VertrauProfis. Jeder Ratgeber nennt seine Quellen.

Quellen
  1. § 5 DDG, Allgemeine Informationspflichten (gesetze-im-internet.de)
  2. § 33 DDG, Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
  3. Telemediengesetz (TMG) ist jetzt Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) (IHK für Oberfranken Bayreuth)
  4. Praxis Recht: Impressumspflicht (Zentralverband des Deutschen Handwerks)
  5. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Bundeszentralamt für Steuern)
  6. § 36 VSBG, Allgemeine Informationspflicht (gesetze-im-internet.de)
  7. Wie erkenne ich Fakeshops im Internet? (Verbraucherzentrale)

Verwandte Ratgeber

Prüfen Sie ein Unternehmen, bevor Sie es bezahlen
Zertifikat prüfen