Zum Inhalt springen
VertrauProfis
Vor der Beauftragung · 9 Min. Lesezeit

10 Fragen, bevor Sie einen Handwerker beauftragen

Das erste Gespräch ist Ihre beste Gelegenheit, herauszufinden, mit wem Sie es zu tun haben. Hier sind zehn Fragen an jeden Handwerker, woran Sie eine gute Antwort erkennen und wie Sie die Antworten danach selbst prüfen.

Von Ala Ciobanu, redakteurin der ratgeberVeröffentlicht am 12. Okt. 2026
Ein Klemmbrett mit zehn Fragen, sechs davon abgehakt, neben einer Sprechblase mit Fragezeichen

Den ersten Kontakt mit einem Handwerker haben Sie oft an der eigenen Haustür, ohne vorbereitete Fragen. Das Gespräch dreht sich schnell um die Technik, eine Summe fällt, und die Fragen, die Ihnen gesagt hätten, mit wem Sie es zu tun haben, werden nie gestellt.

Dieser Ratgeber ist ein Leitfaden für dieses erste Gespräch. Er gilt für alle Gewerke: den Heizungsbauer, der eine neue Anlage anbietet, den Elektriker, der den Zählerschrank erneuert, den Dachdecker nach einem Sturm oder den Fliesenleger für das Bad. Zu jeder Frage steht hier, woran Sie eine gute Antwort erkennen und warum sie wichtig ist. Die Warnzeichen, bei denen Sie besser absagen, beschreibt unser Ratgeber Unseriöse Handwerker erkennen.

Liste der zehn Fragen, die Sie einem Handwerker beim ersten Termin stellen sollten

Vor dem Termin

Bereiten Sie drei Dinge vor: eine schriftliche Beschreibung der Arbeiten, damit jeder Betrieb dasselbe anbietet, etwas zum Notieren der Antworten, und Zeit. Ein guter Betrieb rechnet mit Fragen. Wen zwanzig Minuten Fragen ungeduldig machen, über den wissen Sie danach schon einiges.

Die zehn Fragen

1. Wie heißt Ihr Betrieb genau, und wo ist er eingetragen?

Eine gute Antwort: der vollständige Name mit Rechtsform und Anschrift, bei einer GmbH, UG oder einem eingetragenen Kaufmann zusätzlich Registergericht und Registernummer, so wie es später auf Angebot und Rechnung steht.

Warum das wichtig ist: Mit diesem Unternehmen schließen Sie den Vertrag, und an dieses Unternehmen wenden Sie sich, wenn etwas schiefgeht. Im Handelsregister prüfen Sie den Eintrag seit August 2022 kostenlos. Viele Handwerker arbeiten als Einzelunternehmer und stehen dort nicht. Das ist normal; dann zählen Vor- und Nachname und eine Anschrift, unter der der Betrieb niedergelassen ist. Wie Sie das prüfen, erklärt unser Ratgeber Firma überprüfen.

2. Sind Sie für dieses Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen?

Eine gute Antwort: ja, mit dem Handwerk, für das der Betrieb eingetragen ist, und auf Nachfrage die Handwerkskarte.

Warum das wichtig ist: Für 53 Handwerke gilt die Zulassungspflicht, darunter Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Tischler, Maler und Lackierer und, seit 2020 wieder, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger sowie Parkettleger (Anlage A zur Handwerksordnung). Einen solchen Betrieb selbstständig führen darf nur, wer in der Handwerksrolle steht (§ 1 HwO). Dafür braucht der Betriebsleiter in der Regel die Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation (§ 7 HwO). Der Meister muss nicht der Inhaber sein; ein angestellter Betriebsleiter genügt.

Über die Eintragung stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus, die Handwerkskarte. Bei der Kammer selbst erhalten Sie eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 6 HwO). Für zulassungsfreie Handwerke wie Gebäudereiniger genügt eine Anzeige bei der Kammer, ohne Meisterpflicht. Eine Eintragung sagt etwas über die Qualifikation im Betrieb, nicht über die Qualität einer einzelnen Arbeit.

3. Wer arbeitet bei mir, und setzen Sie Subunternehmer ein?

Eine gute Antwort: wer auf der Baustelle sein wird, wer die Arbeiten beaufsichtigt, und welche Teile an andere Betriebe vergeben werden, mit deren Namen.

Warum das wichtig ist: Wer das Angebot macht, ist nicht immer der, der die Arbeit ausführt. Subunternehmer sind üblich, und Ihr Vertragspartner haftet Ihnen gegenüber auch für ihr Verschulden wie für eigenes (§ 278 BGB). Fragen Sie trotzdem nach den Namen. Ein Subunternehmer in einem zulassungspflichtigen Handwerk braucht seinerseits die Eintragung in die Handwerksrolle.

4. Haben Sie das kürzlich gemacht, und darf ich den Kunden anrufen?

Eine gute Antwort: ja, mit zwei oder drei Kunden aus dem letzten Jahr, bei vergleichbaren Arbeiten, die einverstanden sind, angerufen zu werden.

Warum das wichtig ist: Ein Foto zeigt das Ergebnis, nicht den Weg dorthin. Ein früherer Kunde kann Ihnen sagen, ob Termine gehalten und Probleme ehrlich gelöst wurden. Stellen Sie eine direkte Frage: Was ist schiefgegangen, und wie wurde es gelöst? Irgendetwas gibt es immer. Die Antwort sagt mehr als jedes Lob. Online-Bewertungen ersetzen dieses Gespräch nicht, denn nicht jede ist echt.

5. Bekomme ich ein schriftliches Angebot, mit Festpreis oder als Kostenvoranschlag?

Eine gute Antwort: ein schriftliches Angebot mit einzelnen Positionen für Material, Arbeitszeit und Anfahrt, mit Netto- und Bruttobeträgen, einer Gültigkeitsdauer und der klaren Aussage, ob es ein Festpreis oder ein Kostenvoranschlag ist.

Warum das wichtig ist: Ein Festpreis bindet den Betrieb. Wird die Arbeit teurer, trägt er das Risiko, solange Sie den Auftrag nicht ändern. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine Schätzung. Er ist im Zweifel kostenlos (§ 632 Abs. 3 BGB); will der Betrieb dafür Geld, muss das vorher vereinbart sein. Zeichnet sich ab, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, muss der Betrieb Ihnen das unverzüglich mitteilen. Sie können den Vertrag dann kündigen und schulden nur den Teil, der bis dahin geleistet wurde (§ 649 BGB).

Bei einem Neubau oder einem erheblichen Umbau eines bestehenden Gebäudes ist der Vertrag ein Verbraucherbauvertrag. Er muss mindestens in Textform geschlossen werden, und der Betrieb muss Ihnen grundsätzlich vorher eine Baubeschreibung geben (§§ 650i und 650j BGB).

6. Was ist nicht im Preis enthalten, und was gilt bei Überraschungen?

Eine gute Antwort: Die Ausschlüsse stehen im Angebot, etwa Entsorgung, Gerüst oder Malerarbeiten nach dem Einbau. Und für Unvorhergesehenes: „Ich zeige es Ihnen, schicke ein Nachtragsangebot, und mache erst mit Ihrer schriftlichen Zustimmung weiter.“

Warum das wichtig ist: Wer eine Wand öffnet, findet manchmal, was beim Angebot niemand sehen konnte. Das ist normal. Wichtig ist, dass jede Änderung vorher beziffert und von Ihnen freigegeben wird. Zusätzliche Arbeiten, die nur mündlich besprochen wurden, sind ein häufiger Grund für Streit über die Schlussrechnung.

Vergleich zwischen beruhigenden Antworten und Antworten, bei denen Sie nachhaken sollten, für fünf der zehn Fragen
Eine vage Antwort beweist nichts. Mehrere vage Antworten sagen schon mehr.

7. Wann fangen Sie an, und wann sind Sie fertig?

Eine gute Antwort: ein realistischer Beginn, eine Dauer in Tagen oder Wochen, und beides schriftlich im Vertrag.

Warum das wichtig ist: Ein schriftlicher Termin gibt Ihnen etwas in die Hand, wenn er nicht gehalten wird. Beim Verbraucherbauvertrag muss der Vertrag verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Dauer der Bauausführung enthalten (§ 650k Abs. 3 BGB). Ein guter Betrieb ist oft Wochen im Voraus ausgebucht: Ein Beginn am nächsten Montag ist nicht unbedingt ein gutes Zeichen. Fragen Sie auch, an welchen anderen Baustellen der Betrieb gleichzeitig arbeitet.

8. Welche Abschlagszahlungen verlangen Sie, und wofür?

Eine gute Antwort: Abschläge nur für bereits erbrachte Leistungen, mit einer Aufstellung, was erledigt ist, und per Überweisung gegen Rechnung.

Warum das wichtig ist: Das Gesetz erlaubt dem Betrieb, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes zu verlangen, den er schon erbracht hat (§ 632a BGB). Er muss die Leistungen mit einer Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß, dürfen Sie einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten. Für angeliefertes oder eigens angefertigtes Material gilt das nur, wenn Sie Eigentum daran erhalten oder eine Sicherheit. Eine Vorauszahlung, bevor überhaupt etwas geschehen ist, sieht das Gesetz nicht vor; Sie schulden sie nur, wenn Sie sie vereinbaren.

Beim Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschlagszahlungen zusammen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, und mit dem ersten Abschlag steht Ihnen eine Sicherheit von 5 Prozent für die rechtzeitige und im Wesentlichen mangelfreie Fertigstellung zu (§ 650m BGB).

Zahlen Sie per Überweisung. Für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten von Ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr, aber nur mit Rechnung und Zahlung auf das Konto des Betriebs (§ 35a EStG). Bar bezahlte Arbeit zählt nicht.

9. Wie ist Ihr Betrieb versichert?

Eine gute Antwort: mit einer Betriebshaftpflichtversicherung, belegt durch eine aktuelle Bestätigung des Versicherers, die Ihre Art von Arbeiten umfasst.

Warum das wichtig ist: Für die meisten Handwerksbetriebe schreibt kein Gesetz eine Betriebshaftpflicht vor. Ein seriöser Betrieb hat trotzdem eine. Sie springt in der Regel ein, wenn der Betrieb bei der Arbeit Ihr Eigentum beschädigt, etwa durch einen Wasserschaden. Die Kosten, eine mangelhafte eigene Arbeit nachzubessern, deckt sie nicht; dafür haftet der Betrieb selbst. Prüfen Sie den Namen des Versicherten, der zum Angebot passen muss, und die Laufzeit. Im Zweifel rufen Sie den Versicherer an.

10. Wie läuft die Abnahme, und was gilt danach bei Mängeln?

Eine gute Antwort: eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll, eine Rechnung mit allen Angaben, die Unterlagen und Garantiebedingungen der Hersteller, und eine klare Aussage zur Gewährleistung.

Warum das wichtig ist: Mit der Abnahme erklären Sie, dass die Arbeit im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Ab dann laufen die Fristen für Mängelansprüche: fünf Jahre bei einem Bauwerk, zwei Jahre bei Arbeiten an einer Sache wie einer Reparatur oder Wartung (§ 634a BGB). Einen Mangel, den Sie bei der Abnahme kennen, müssen Sie sich vorbehalten, sonst verlieren Sie die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung wegen dieses Mangels (§ 640 BGB). Setzt Ihnen der Betrieb eine Frist zur Abnahme, gilt die Arbeit als abgenommen, wenn Sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels widersprechen. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn der Betrieb Sie in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.

Ein umsatzsteuerpflichtiger Betrieb muss Ihnen für Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück, etwa an Ihrem Haus, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen, auch wenn Sie Privatperson sind (§ 14 Abs. 2 UStG). Sie müssen sie zwei Jahre aufbewahren (§ 14b UStG).

Die Antworten nachprüfen

Fast alles, was ein Handwerker Ihnen über seinen Betrieb sagt, lässt sich kostenlos und in wenigen Minuten prüfen.

Fünf Stellen, an denen Sie die Antworten eines Handwerkers nachprüfen können

Worauf Sie achten sollten:

  • Passt der Name? Auf dem Firmenwagen, dem Angebot, der Versicherungsbestätigung und im Register sollte derselbe Name stehen.
  • Gibt es den Betrieb noch? Ein aufgelöstes Unternehmen oder eines in der Insolvenz kann eine Gewährleistung womöglich nicht mehr erfüllen.
  • Passt die Eintragung zur Arbeit? Wer als Fliesenleger eingetragen ist, ist damit nicht für Elektroarbeiten eingetragen.

Wenn Sie zu Hause unterschreiben

Einen Vertrag, den Sie bei sich zu Hause schließen, während der Handwerker anwesend ist, können Sie in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen, ohne Begründung (§§ 312b, 312g und 355 BGB). Hat der Betrieb Sie nicht richtig über dieses Recht belehrt, verlängert sich die Frist auf höchstens zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 BGB). Ein Verbraucherbauvertrag, also ein Neubau oder ein erheblicher Umbau, hat ein eigenes Widerrufsrecht von 14 Tagen, gleich wo Sie ihn unterschreiben, außer er wurde notariell beurkundet (§ 650l BGB).

Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn Sie den Handwerker ausdrücklich zu sich gerufen haben, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten auszuführen. Für weitere Leistungen, die Sie bei diesem Besuch nicht ausdrücklich verlangt haben, gilt es dagegen schon. Ebenfalls ausgenommen sind kleine Aufträge bis 40 Euro, die sofort erledigt und bezahlt werden (§ 312 Abs. 2 BGB). Wollen Sie, dass die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, müssen Sie das ausdrücklich verlangen, bei einem Vertrag an der Haustür auf einem dauerhaften Datenträger wie Papier oder E-Mail. Widerrufen Sie danach, schulden Sie Wertersatz für das, was bis dahin geleistet wurde, sofern der Betrieb Sie ordnungsgemäß informiert hat (§ 357a BGB).

Die Antworten zusammensetzen

Keine Antwort entscheidet allein. Ein junger Betrieb kann hervorragend arbeiten, ein alteingesessener schlecht. Sie suchen einen Handwerker, der einfach antwortet, die Dinge ohne Drängen schriftlich festhält und dessen Angaben zu den öffentlichen Quellen passen. Stellen Sie jedem Betrieb dieselben zehn Fragen, und die Unterschiede werden deutlich.

Zum Vergleichen können Sie zum Beispiel die Bauunternehmen, die Schreiner und Tischler oder die Maler und Lackierer in unserem Verzeichnis ansehen.

Was VertrauProfis für Sie tun kann

VertrauProfis begutachtet keine Baustellen, sammelt keine Bewertungen und empfiehlt niemanden. Die Handwerksrolle und Versicherungen prüfen wir nicht: Das bleibt Ihre Frage an den Betrieb, an seine Handwerkskammer und an seinen Versicherer.

Ein Unternehmen erscheint in unserem Verzeichnis nur, wenn es sich selbst einträgt. Wir prüfen seine USt-IdNr. in VIES, und ein Mitarbeiter unseres Teams liest die Angaben, bevor der Eintrag online geht. Ein Unternehmen kann sich außerdem verifizieren lassen: vierzehn Prüfungen zu seiner USt-IdNr., seiner Website, seinem Impressum und seiner Domain, von einem Menschen durchgesehen, mit einem datierten Zertifikat, das jeder nachschlagen kann. Hervorgehobene Einträge sind Werbung und als solche gekennzeichnet. Alles Weitere steht in unserem Prüfverfahren.

Fragen

Welche Fragen sollte ich einem Handwerker vor der Beauftragung stellen?

Fragen Sie nach dem vollständigen Namen und der Eintragung des Betriebs, nach der Handwerksrolle, wer die Arbeiten ausführt und ob Subunternehmer beteiligt sind, nach Referenzen, nach einem schriftlichen Angebot mit Festpreis oder Kostenvoranschlag und seinen Ausschlüssen, nach Terminen, Abschlagszahlungen, Versicherung und nach Abnahme und Gewährleistung.

Wie finde ich heraus, ob ein Handwerker in der Handwerksrolle eingetragen ist?

Fragen Sie den Betrieb nach seiner Handwerkskarte, die die Handwerkskammer bei der Eintragung ausstellt. Die Kammer selbst erteilt eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen.

Muss ich für einen Kostenvoranschlag bezahlen?

Im Zweifel nicht: Ein Kostenvoranschlag ist nach § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vergüten, es sei denn, Sie haben vorher etwas anderes vereinbart.

Wie viel darf ein Handwerker im Voraus verlangen?

Das Gesetz sieht Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen vor (§ 632a BGB). Eine Vorauszahlung vor Beginn der Arbeiten schulden Sie nur, wenn Sie sie vereinbart haben. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschlagszahlungen zusammen 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen.

Wie lange gilt die Gewährleistung bei Handwerkerarbeiten?

Ab der Abnahme fünf Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk und zwei Jahre bei Arbeiten an einer Sache, etwa einer Reparatur oder Wartung (§ 634a BGB). Hat der Betrieb einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist, bei einem Bauwerk aber nicht weniger als fünf Jahre.

Prüfen Sie zuerst das Unternehmen

Bevor Sie jemanden bezahlen, prüfen Sie das Unternehmen. Hat es ein Zertifikat von uns, geben Sie den Code hier ein: Die Seite zeigt, was wir geprüft haben und wann.

Ala Ciobanu · Ala Ciobanu betreut die Ratgeber von VertrauProfis. Jeder Ratgeber nennt seine Quellen.

Quellen
  1. Anlage A zur Handwerksordnung, zulassungspflichtige Handwerke (gesetze-im-internet.de)
  2. § 632a BGB, Abschlagszahlungen (gesetze-im-internet.de)
  3. § 649 BGB, Kostenanschlag (gesetze-im-internet.de)
  4. § 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche (gesetze-im-internet.de)
  5. § 312g BGB, Widerrufsrecht (gesetze-im-internet.de)
  6. § 35a EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (gesetze-im-internet.de)
  7. Betriebshaftpflichtversicherung (Gründerplattform)

Verwandte Ratgeber

Prüfen Sie ein Unternehmen, bevor Sie es bezahlen
Zertifikat prüfen